

CELEX:52023PC0575: Proposal for a COUNCIL IMPLEMENTING DECISION amending Implementing Decision (EU) (ST 10612/21 ST 10612/21 ADD 1) of 28 July 2021 on the approval of the assessment of the recovery and resilience plan for Slovenia Secretariat-General, European Commission.CELEX:52023PC0574: Proposal for a COUNCIL IMPLEMENTING DECISION amending Implementing Decision (EU) (ST 12275/22 INIT ST 12275/22 INIT ADD 1) of 4 October 2022 on the approval of the assessment of the recovery and resilience plan for the Netherlands Secretariat-General, European Commission.CELEX:52023PC0576: Proposal for a COUNCIL IMPLEMENTING DECISION amending Implementing Decision (EU) (ST 10150 2021 ST 10150 2021 ADD 1 REV 1) of 13 July 2021 on the approval of the assessment of the recovery and resilience plan for Spain Secretariat-General, European Commission.CELEX:52023PC0565: Proposal for a COUNCIL DECISION on the position to be adopted, on behalf of the European Union, within the EEA Joint Committee concerning an amendment to Annex II (Technical regulations, standards, testing and certification) to the EEA Agreement (Market Surveillance and Compliance of Products Regulation) European Commission, Secretariat-General.CELEX:52023PC0555R(01) European Commission, Secretariat-General.

Generalanwältin Medina legt heute ihre Schlussanträge vor. Zum anderen möchten sie wissen, ob dem Reisenden der kostenfreie Rücktritt bereits dann zusteht, wenn zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung mit dem Eintritt unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände zu rechnen war.

Da Kiwi Tours dem nicht nachkam, hat der Verbraucher das Unternehmen vor den deutschen Gerichten verklagt.ĭer österreichische Oberste Gerichtshof und der deutsche Bundesgerichtshof möchten vom Gerichtshof zum einen wissen, ob nach dem Unionsrecht dem Reisenden der kostenfreie Rücktritt jedenfalls dann zusteht, wenn die unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände, die die Pauschalreise erheblich beeinträchtigen, am Beginn der Reise tatsächlich eingetreten sind. Der Verbraucher verlangte hierauf Rückzahlung der geleisteten Beträge. Kiwi Tours erstellte daraufhin eine Stornorechnung über weitere 307,00 Euro, die der Verbraucher bezahlte.Īm 26. März 2020 erließ Japan ein Einreiseverbot. Mit Schreiben vom 1. März 2020 trat der Verbraucher wegen der vom Corona-Virus ausgehenden Gesundheitsgefährdung von der Reise zurück. Am 31. Januar 2020 leistete er eine Anzahlung von 1.230,00 Euro. Der Verbraucher nahm dieses Angebot an, machte aber im Nachhinein geltend, er habe dies bloß im Vertrauen auf die Aussage des Reiseunternehmens, die Stornierung sei „noch“ nicht möglich, getan.Įin deutscher Verbraucher buchte im Januar 2020 bei dem Reiseunternehmen Kiwi Tours eine Reise nach Japan, die vom 3. bis zum 12. April 2020 stattfinden und 6.148,00 Euro kosten sollte. Im April 2020 informierte DocLX Travel Events den Verbraucher per Mail darüber, dass eine kostenlose Stornierung der Reise derzeit „nicht möglich sei“, und bot ihm eine Stornierung der Reise zu einer reduzierten Gebühr an. März 2020 riet das österreichische Außenministerium aufgrund der Covid-19 Pandemie, nicht unbedingt notwendige Reisen zu verschieben oder von Rücktrittsmöglichkeiten Gebrauch zu machen. Rückerstattung der Reisekosten bei pandemiebedingten Umständenĭer österreichische Verein für Konsumenteninformation begehrt vor den österreichischen Gerichten von dem Reiseunternehmen DocLX Travel Events die Zahlung eines ihm abgetretenen Ersatzanspruchs eines Verbrauchers bezüglich einer Reise, die für den Sommer 2020 geplant war, aber nicht durchgeführt wurde.ĭer besagte Verbraucher buchte bei DocLX Travel Events eine als „Partyreise“ bezeichnete Reise. Schlussanträge der Generalanwältin am Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C-414/22 DocLX Travel Events und C-584/22 Kiwi Tours
